LSG Hamburg: Kein Anspruch auf reguläre Asylbewerberleistungen bei bereits anerkanntem Schutz in einem anderen EU-Staat

LSG Hamburg Beschl. v. 6.7.2026 – L 4 AY 24/26 B ER, BeckRS 2026, 15460

Das LSG Hamburg hält den Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG für verfassungs- und unionsrechtskonform. Personen, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, haben danach grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG in Deutschland.

Zur Begründung stellt das Gericht darauf ab, dass der Gesetzgeber existenzsichernde Leistungen an die Obliegenheit knüpfen darf, zumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zu nutzen. Hierzu gehört auch die Rückkehr in den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat und nach dem Unionsrecht für die soziale Absicherung der betroffenen Person verantwortlich ist. Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass § 1 Abs. 4 AsylbLG mit den vorgesehenen Überbrückungs- und Härtefallleistungen ausreichend Raum für die Berücksichtigung besonderer Einzelfälle bietet.

Auch unionsrechtliche Bedenken sieht das LSG nicht. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertige es, anerkannte Schutzberechtigte auf den schutzgewährenden Staat zu verweisen. Im konkreten Fall sei dem Antragsteller die Rückkehr nach Griechenland rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar; eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe ihm dort nicht. Die Rechtsprechung des EuGH zur Aufnahmerichtlinie betreffe ausschließlich Asylbewerber im Dublin-Verfahren und sei auf bereits anerkannte Schutzberechtigte nicht übertragbar. Ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG besteht daher nicht.

Die Entscheidung stärkt die Anwendung von § 1 Abs. 4 AsylbLG. Anerkannte Schutzberechtigte aus anderen EU-Staaten können sich grundsätzlich nicht auf reguläre Asylbewerberleistungen in Deutschland berufen, solange ihnen die Rückkehr in den Schutzstaat möglich und zumutbar ist. Nur in besonderen Härtefällen oder für einen kurzen Übergangszeitraum kommen noch Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht.

Hinweis: Das LSG Hamburg hat sich ausdrücklich von der Entscheidung der Vorinstanz (SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026 – S 61 AY 301/26 ER) abgegrenzt. Während das Sozialgericht verfassungsrechtliche Bedenken an § 1 Abs. 4 AsylbLG hatte und deshalb vorläufig Grundleistungen zugesprochen hatte, hält das LSG die Vorschrift für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des LSG ist Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtet, dauerhaft existenzsichernde Leistungen zu gewähren, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat und für die soziale Absicherung zuständig ist. Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit oder Sozialleistungen im Schutzstaat genügen nach Ansicht des LSG allein nicht, um den gesetzlichen Leistungsausschluss zu überwinden.

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