BGH präzisiert Anwendungsausschluss des Waffengesetzes bei dienstlicher Tätigkeit
BGH, Urteil vom 26.08.2026 – Az. 5 StR 401/25 (BeckRS 2026, 22472)
Keine waffenrechtliche Privilegierung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bei der Überlassung von Dienstmunition als Entgelt an zivile Schießtrainer.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Reichweite der gesetzlichen Bereichsausnahme des § 55 Abs. 1 WaffG für Angehörige staatlicher Sicherheitsbehörden restriktiv konkretisiert.
Dem Fall lagen Handlungen von Polizeibeamten eines Mobilen Einsatzkommandos zugrunde. Diese hatten Dienstmunition aus einer eigenverwalteten Waffenkammer entnommen, um einen privaten Schießausbilder für ein grundsätzlich dienstlich genehmigtes Training anteilig mit dieser Munition zu entlohnen. Das erstinstanzliche Landgericht verurteilte die Angeklagten zwar wegen veruntreuender Unterschlagung, sprach sie jedoch hinsichtlich der waffenrechtlichen Delikte frei. Das Gericht nahm an, dass der gesamte Munitionstransport durch den dienstlichen Zweck veranlasst gewesen sei und das Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG folglich keine Anwendung finde.
Der 5. Strafsenat des BGH hob den Freispruch auf und rügte die undifferenzierte Anwendung der Privilegierungsnorm. Der Gesetzgeber habe nicht jeden Umgang mit Waffen und Munition, der lediglich eine zeitliche Koinzidenz zur Dienstausübung aufweist, vom Waffengesetz freistellen wollen. Erforderlich ist vielmehr ein zwingender inhaltlicher Konnex. Das Tatbestandsmerkmal der „dienstlichen Tätigkeit“ setzt voraus, dass das Handeln objektiv in den allgemeinen Aufgabenbereich des Bediensteten fällt oder in unmittelbarem Zusammenhang damit steht, nach außen als Diensthandlung in Erscheinung tritt und subjektiv vom Willen getragen ist, behördliche Aufgaben zu erfüllen.
In der strafrechtlichen Subsumtion bedeutet dies: Der Anwendungsausschluss des Waffengesetzes greift ausschließlich für den Teil der Munition, der zweckentsprechend zum Schießstand transportiert und dort im Rahmen des Trainings tatsächlich verbraucht wurde. Die Überlassung der übrigen Munition an den Trainer zu Vergütungszwecken sowie die Einbehaltung nicht verbrauchter Restbestände stellen hingegen keine dienstliche Tätigkeit dar. Bezüglich dieser Teilakte muss das Landgericht nun eine Strafbarkeit nach den allgemeinen Strafvorschriften des Waffengesetzes (§§ 52 ff. WaffG) prüfen.