VGH München: Aufgeständertes Bienenhaus im Außenbereich ist baurechtlich unzulässig
VGH München, Beschluss vom 25.08.2026 – Az. 1 ZB 25.482 (BeckRS 2026, 20297)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die behördliche Beseitigungsanordnung für ein ohne Baugenehmigung errichtetes Bienenhaus im Außenbereich bestätigt. Der Bauherr hatte eine Holzhütte auf einer aufgeständerten Plattform (Stelzen-Konstruktion) erbaut. Zur Begründung führte er an, die Anlage diene der Lagerung von Gerätschaften sowie der geplanten Zucht von 42 Bienenvölkern und sei damit als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert.
Das Gericht wies die Argumentation zurück und präzisierte die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Damit ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig ist, muss es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb funktional „dienen“. Die Beurteilung dieses Merkmals erfolgt nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Bauherrn, sondern nach einem objektivierten Durchschnittsmaßstab. Entscheidend ist, ob ein „vernünftiger Landwirt“ das Bauvorhaben für denselben Zweck in gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde. Dabei ist dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung zu tragen, um Missbrauch zu verhindern.
Im konkreten Fall verneinte der VGH das „Dienen“. Die aufwendige und kostenintensive Stelzen-Konstruktion gehe weit über das hinaus, was für die Bienenhaltung erforderlich sei. Ein vernünftiger Landwirt würde zur Schonung des Außenbereichs auf einen simplen Freistand oder die reine Freiaufstellung von Bienenkästen zurückgreifen. Da das Vorhaben bereits an der erforderlichen Zweckmäßigkeit scheiterte, konnte das Gericht die Frage offenlassen, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorlag.
Praxishinweis: Auch eine alternative Zulässigkeit für Hobby-Imker nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die keinen berufsmäßigen Betrieb voraussetzt, greift in solchen Fällen regelmäßig nicht, da diese Norm nur Anlagen erfasst, die der reinen und unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen.