OVG Münster: Ein einziger Biss reicht für die Einstufung als gefährlicher Hund

OVG Münster, Beschluss vom 13.10.2026 – Az. 5 B 1049/26 (BeckRS 2026, 25892)

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihres Malinois als „individuell gefährlich“ abgewiesen. Der zum Tatzeitpunkt erst vier Monate alte Hund hatte einen Passanten ins Bein gebissen und eine blutende Wunde verursacht. Zudem war der Hund mehrfach durch gefahrdrohendes Anspringen von Menschen, unter anderem in Richtung Gesicht und Hals, aufgefallen.

Das Gericht stellte klar, dass nach dem Landeshundegesetz NRW (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW) bereits ein einziger Biss, der nicht aus einer reinen Verteidigungssituation heraus erfolgt, zwingend die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit nach sich zieht. Dabei ist es rechtlich irrelevant, wie schwer die Verletzung ist oder ob es sich nach Ansicht der Halterin nur um ein „Zwicken“ gehandelt habe. Das Gesetz sehe in solchen Fällen keine Erheblichkeitsschwelle vor.

Ebenso entschied das Gericht, dass der Behörde bei der Einstufung kein Ermessensspielraum zusteht. Sobald das Fehlverhalten (Biss oder gefahrdrohendes Anspringen) in der Vergangenheit festgestellt wurde, muss der Hund als gefährlich eingestuft werden. Ob der Hund durch künftiges Training zu einem sicheren Begleiter erzogen werden könnte oder sich bei einem späteren Wesenstest unauffällig verhält, ändert an der einmal festgestellten Gefährlichkeit durch das tatsächliche Fehlverhalten nichts.

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